BGH 19.3.2004, IXa ZB 321/03
Der PKW eines außergewöhnlich schwer gehbehinderten Schuldners
ist nicht pfändbar Der PKW eines außergewöhnlich schwer gehbehinderten Schuldners
unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung. Dies gilt selbst dann, wenn
der Schuldner nicht erwerbstätig ist. Einem schwer gehbehinderten
Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance,
angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Der Sachverhalt:
Der Schuldner hat eine außergewöhnlich schwere Gehbehinderung. Die
Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners. Da dieser über kein weiteres pfändbares Vermögen verfügt,
beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
Pfändung seines PKW der Marke BMW.
Der Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung des Fahrzeugs ab, weil der
Schuldner wegen häufiger Arztbesuche auf das Fahrzeug angewiesen sei.
Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung wies das AG zurück und
bestätigte die Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO. Der Schuldner
sei, auch wenn er nicht berufstätig ist, auf seinen PKW angewiesen. Auf
die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob das LG den Beschluss des AG
auf und wies den Gerichtsvollzieher an, die beantragte
Zwangsvollstreckung in den PKW vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete
Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH Erfolg.
Die Gründe:
Der PKW des Schuldners ist unpfändbar. Nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO sind
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen
notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen. Der
PKW eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners stellt ein
notwendiges Hilfsmittel dar.
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs.1 ZPO dienen dem Schutz des
Schuldners. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten
Menschenwürde sowie der durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen
Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des
verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs.1, Art. 28
Abs.1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie
die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von
Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs.1 GG
geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung
überwiegt das oben erwähnte Schutzinteresse des Schuldners. Einem
außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs die Chance, angemessen am Leben in der Gesellschaft
teilzunehmen. Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche,
Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch solche zur Pflege
sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre ein schwer Gehbehinderter
in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem
nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt.
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Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH
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