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Autor Thema: Haftungsausschluss für Inhaber dieser HP  (Gelesen 707 mal)
Cheffe
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Immer hart an der Grenze


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« am: Dezember 31, 2004, 02:37:07 »

Haftungsausschluss
 
1. Inhalt des Onlineangebotes
 
Der Inhaber dieser Homepage übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Inhaber, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Inhabers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
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5. Gestaltung und Zielsetzung des Forums
 
Das Forum funktioniert wie ein Gemeinschaftspostfach. Gepostete Beiträge sind persönlich zu verantwortende Mitteilungen des Absenders an die Leser des Gemeinschaftspostfaches. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch der Nutzer untereinander und der Vermittlung möglichst allgemein gehaltener Informationen und Ratschläge von Verbrauchern für Verbraucher.
 
6. Das Forum gibt keine Rechtsberatung
 
Sie suchen kompetente Rechtsberatung? Dann raten wir ihnen: Wenden Sie sich immer an eine Verbraucherzentrale, Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt, die Rechtsberatungsstellen beim nächsten Amtsgericht, an die Ombudsmänner/frauen, an die Datenschutzbeauftragten, an die kommunalen und online Schiedsstellen.
 
Das Recht der Forumsteilnehmer, untereinander Meinungen auszutauschen, bleibt davon unberührt und ist auch keine Rechtsberatung oder als ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbes zu werten.
 
7. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses  
  
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.  
 
Wertes Mitglied/werter Gast unseres Forums, vielen Dank, das sie sich die Zeit genommen haben diesen Beitrag zu lesen, zu verstehen und zu beachten!  

Gruß
Admin
« Letzte Änderung: März 14, 2007, 19:36:56 von diddelmaus-13 » Gespeichert
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« am: Dezember 31, 2004, 02:37:07 »

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Immer hart an der Grenze


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« Antworten #1 am: Juni 03, 2006, 02:21:11 »

Leitsatz
 

1.

Kritische Beiträge in Internetforen sind unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erlaubt, soweit es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

 
2.

Ein Forenbetreiber ist gemäß § 8 II S. 1 Teledienstegesetz nicht verpflichtet, Forenbeiträge zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

 

Landgericht Köln, Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02

 

Dieses Urteil ist eines der ersten, das sich mit der Haftung für fremde Inhalte nach dem neuen Teledienstegesetz beschäftigt.

 

Die Antragstellerin betreibt im Internet einen Mobilfunkhandel, während die Antragsgegnerin ein Internetforum unterhält, in dem einzelne Benutzer Erfahrungsberichte zum Kauf und Erwerb von Mobiltelefonen einstellen können. In diesem Forum wurden Berichte von Kunden der Antragstellerin veröffentlicht, die sich kritisch mit den Geschäftsgebaren auseinandersetzten. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab, woraufhin diese in der Folgezeit lediglich die Links auf die entsprechenden Seiten beseitigte, nicht jedoch die konkreten Beiträge selbst. Diese waren bei Kenntnis der genauen Seitenbezeichnung bzw. über eine Verlinkung auf eine andere Internetseite noch erreichbar.

 

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, dass der Inhalt der monierten Beiträge einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, da sie grob geschäftsschädigenden Inhaltes seien und allgemein zu Sammelklagen oder Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufforderten.

 

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, für die Beiträge nicht verantwortlich zu sein, da bei Konzeption des Forums und der Gestaltung der einzelnen Beiträge klar erkennbar sei, dass es sich bei den eingestellten Mitteilungen nicht um redaktionelle oder sonstige eigenen Inhalte sondern um eigene Beiträge des jeweiligen Forumnutzers handele.

 

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als gegeben angesehen, da der Inhalt nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Beiträge schilderten konkrete Erfahrung, die Kunden in der Geschäftsabwicklung mit der Antragstellerin gemacht haben. Diese konkreten Tatsachenbehauptungen wurden von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die aus diesen Tatsachen von den Autoren der Beiträge gezogenen Schlussfolgerungen stellen aber zulässige Meinungsäußerungen dar. Sofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin ein unredliches Geschäftsgebaren unterstellt wird, so sei auch diese Äußerung zulässig, denn die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet nicht erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur sogenannten Schmähkritik überschritten ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

 

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit führt das Gericht wörtlich aus:

 

"Soweit die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere Beiträge eingereicht hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin insoweit jedenfalls bereits daran, dass sie als Diensteanbieter im Sinne des §§ 9-11 Teledienstegesetzes nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweise, § 8 II S. 1 Teledienstegesetz. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin die Inhalte des in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge selbst zu Eigen gemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dementsprechend wäre sie erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1 des Teledienstegesetzes zur Überprüfung verpflichtet gewesen. Eine rechtzeitige Kenntniserlangung von der mündlichen Verhandlung war hier aber nicht gegeben.

 

Im Übrigen würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber auch hier angesichts des fehlenden rechtswidrigen Inhalts aus den bereits genannten Gründen scheitern."

 

Kommentar:

 

Dies ist das erste Urteil, dass sich mit der Haftung nach dem neuen Teledienstegesetz beschäftigt. Im Übrigen wendet das Landgericht § 8 II TDG zutreffend an. Demzufolge sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Insofern wird die bekannte Rechtsprechung des Landgerichtes Trier gerade gerückt, die sich jedoch mit dem alten TDG beschäftigte. Erst nach Kenntniserlangung, wie beispielsweise durch eine Abmahnung, besteht die Verpflichtung, derartige Beiträge gegebenenfalls zu entfernen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beiträge rechtswidrig sind, was das Landgericht vorliegend erst gar nicht angenommen hatte.

 

Anders sieht es aus, wenn der Dienstebetreiber, wie z. B. der Forumbetreiber, sich diese Beiträge zu Eigen macht, indem er ihnen beispielsweise zustimmt oder den Beitrag selbst geschrieben hat.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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