GTI Verbraucherschutz Forum
Februar 06, 2012, 16:25:38 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
News: eine Sammlung der neusten „Gesetzestexte und Urteile“
 
   Übersicht   Hilfe Suche Einloggen Registrieren Chat  
Seiten: [1]
  Drucken  
Autor Thema: Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitig  (Gelesen 236 mal)
“oldie” - Ex-Mitglied
Forumadministrator
Silber
****
Beiträge: 2057


Profil anzeigen
« am: August 13, 2009, 15:27:21 »

.
Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung
zur "umgehenden" Mangelbeseitigung


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die
Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von
Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.

Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten
Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €.
Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel
am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel
"umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der
Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der
Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend
Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit
nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich
versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am
7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der
behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der
Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und
forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.

Der Kläger, an den der Käufer seine Schadensersatzansprüche abgetreten
hat, macht diese mit der Klage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 281
BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Revision des
Klägers hatte Erfolg.

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren
Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur
dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht,
wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu
beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums
ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine
Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der
Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze
gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar
ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass
er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann,
sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise
hinreichend Genüge getan.

Da es an Feststellungen zu den behaupteten Mängeln fehlte, hat der
Bundesgerichtshof das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08

AG Bochum - Urteil vom 19. Februar 2008 - 63 C 491/07
LG Bochum - Urteil vom 27. August 2008 - I-9 S 73/08

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48961&pos=5&anz=170



--
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag

Joachim Geburtig
www.geburtig.info
Gespeichert

Es wird ausdrücklich betont, dass ich keinen Einfluss auf die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten in diesem Forum.
BEI HILFE: Diese Info stellt meine persönliche Auffassung dar und ist keine Rechtsberatung. Die Verwendung erfolgt auf eigene Gefahr. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl.
GTI Verbraucherschutz Forum
« am: August 13, 2009, 15:27:21 »

 Gespeichert
Seiten: [1]
  Drucken  
 
Gehe zu:  

Powered by MySQL Powered by PHP Powered by SMF 1.1.11 | SMF © 2006-2009, Simple Machines LLC Prüfe XHTML 1.0 Prüfe CSS