OVG Nordrhein-Westfalen: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC(Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 2690/08)
Derjenige, der einen internetfähigen PC bereithält, ist Rundfunkteilnehmer
i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV zum Empfang bereithält. Mit dem PC können über das Internet ohne
besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen
werden. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des
Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der
Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw.
welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090171.htmIch wünsche Ihnen einen angenehmen Tag
Joachim Geburtig
www.geburtig.info