OLG Hamm: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
(Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09)Nach § 355 BGB ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze unklar werden. Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform. Eine Irreführung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Angabe der Telefonnummer sich (nur) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) befindet, sofern in den AGB geregelt ist, dass und an wen ein Widerruf zu richten ist.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090191.htmIch wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Joachim Geburtig
www.geburtig.info