Urteil: Zu langsame DSL-Geschwindigkeit rechtfertigt KündigungEine zu langsame DSL-Geschwindigkeit kann den Kunden zur
fristlosen Kündigung berechtigen. Das entschied jedenfalls
das Amtsgericht Fürth. Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen
Doppel-Flat-Vertrag, bestehend aus Telefon- und DSL-Flatrate,
mit einer DSL-Geschwindigkeit von 16 MBit/s bei einem Anbieter
abgeschlossen. Tatsächlich erhielt er aber nur eine Bandbreite von
3 MBit/s. Daraufhin kündigte der Kunde seinen Vertrag fristlos. Der
DSL-Provider jedoch beharrte auf der Fortführung des Vertrags, da
man laut eigener AGB nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare
Bandbreite erbringen müsse. Mit welcher Begründung das Gericht dem
Kläger dennoch ein Kündigungsrecht zugestand und warum es die AGB
des Anbieters nicht gelten ließ, lesen Sie in unserem Bericht
(
http://www.teltarif.de/n539/s/s35717.html ).
s.a.
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/335136.html&docid=1-335136Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Joachim Geburtig
www.geburtig.info