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Autor Thema: Newsletter von RA_Langhoff, Dr. Schaarschmidt  (Gelesen 365 mal)
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Immer hart an der Grenze


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« am: Juni 26, 2008, 02:39:30 »

Ihr Newsletter von internet-rostock.de

Rostock, den 25.06.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde von internetrecht-rostock.de,
liebe Kollegen,

anliegend geben wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter zur Kenntnis.



Alles wird gut: Neues Widerrufsrecht kommt in Gesetzesform, 14 Tage-Widerrufsfrist bei eBay!

Das aktuelle Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber in Form einer Verordnung zum 01.04.2008 hat in Kraft treten lassen, stellt nur eine Übergangsregelung dar. Von Abmahnsicherheit kann nicht die Rede sein, da die aktuelle Widerrufsbelehrung nur in Form einer Verordnung existiert, die durch jedes Gericht infrage gestellt werden kann. Der Gesetzgeber hatte schon damals angekündigt, eine Widerrufsbelehrung als Gesetz auf den Weg bringen zu wollen. Nunmehr ist es soweit:

In dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie beabsichtigt der Gesetzgeber nunmehr auch die Frage des Widerrufsrechtes ein für alle Mal endgültig rechtssicher zu klären.

Der Gesetzgeber hat diesmal seine Hausaufgaben gemacht: Nicht nur, dass durch das neue Widerrufsrecht in Gesetzesform dieses auch nicht mehr abgemahnt werden kann, auch der eBay-Problematik hat man sich angenommen: Wenn das Gesetz in Kraft tritt, hiervon ist im Sommer nächsten Jahres auszugehen, beträgt die Widerrufsfrist bei eBay, wie in Internetshops auch zwei Wochen. Zudem kann ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend gemacht werden.

Gerade die Zwei-Wochen-Frist dürfte für eBay-Verkäufer eine wirklich gute Nachricht sein. Da das Gesetz auf jeden Fall vor der Sommerpause des nächsten Jahres in Kraft treten soll, ist davon auszugehen, dass dies somit Mitte 2009 der Fall sein wird.

Wir werden Sie aktuell informieren. Nähere Informationen finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=185



Widerrufsrecht und 40,00 €-Klausel: Im Gesetz steht mehr

Bei vielen Internet-Händlern hat sich die Einsicht festgesetzt, dass bei sämtlichen Waren, die der Verbraucher im Rahmen des Widerrufsrechtes zurücksendet und mehr als 40,00 € wert sind, die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Wenn beispielsweise der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, beispielsweise bei einem Kauf auf Rechnung, hat auch der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen: Dies wird oftmals übersehen.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=183



Schwarzsurfen mit offenem Wlan ist strafbar:

Wer ein offenes Wlan nutzt, um schwarz im Internet zu surfen, macht sich strafbar. Diese Tatsache ist nur wenigen bekannt. Hintergrund wird sein, dass man sich schon relativ auffällig anstellen muss, um überhaupt erwischt zu werden. Einen erwischten Täter hat das Amtsgericht Wuppertal verurteilt, und hierbei interessante Rechtsausführungen gemacht. Besonders bitter für den Täter: sein Notebook wurde eingezogen.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=184
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« am: Juni 26, 2008, 02:39:30 »

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