Einwand der Unbilligkeit: Antwort erforderlich?
Rechtsanwalt Fricke beantwortet Fragen zum Einwand der Unbilligkeit gegen Preiserhöhungen für Strom und Gas. ...mehr
http://www.energieverbraucher.de/index.php4?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=3527&back_cont_id=1133 Frage an RA Fricke: Viele Verbraucher haben ihrem Versorger gegenüber den Einwand der Unbilligkeit erhoben und angekündigt, dass die Rechnung nicht mehr voll beglichen wird. Sie haben darauf ein Schreiben von ihrem Versorger bekommen, der diesen Einwand zurückweist. Wie müssen Verbraucher nun vorgehen? Muss auf das Schreiben vom Versorger geantwortet werden und wie?
Antwort von RA Fricke: Verbraucher brauchen auf das Schreiben des Versorgers garnicht zu antworten. Ich habe einige Antwortschreiben verfasst, die im Forum http://forum.energienetz.com/viewforum.php?f=31 nachzulesen sind. Wichtig ist, dass der Einwand der Unbilligkeit vorgebracht worden ist. Das Schreiben des Versorgers bestätigt ja, dass ein entsprechendes Schreiben dort angekommen ist. Ob der betroffene Verbraucher nun antwortet oder nicht, ändert an der juristischen Situation nichts.
Es wäre zu empfehlen, die gegenwärtige Fassung des Musterbriefes http://www.energieverbraucher.de/index.php4?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1385&&SID=f8153049582fcd28b9635af195246568 nochmals an den Versorger abzusenden, weil sich gegenüber der ersten Fassung einige Dinge geändert haben. Insbesondere bei Einzugsermächtigung ist das wichtig.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Joachim Geburtig
http://www.geburtig.de