Das LG Traunstein (Urt. v. 18.05.2005 - Az.: 1 HK 5016/04 - PDF =
http://snipurl.com/fkxg) hatte darüber zu urteilen, ob es im Rahmen
einer eBay-Auktion ausreichend ist, wenn der gewerbliche Verkäufer nicht
unmittelbar auf der Versteigerungsseite selber die gesetzlichen Infos
(Widerrufsbelehrung, Impressum) vornimmt, sondern lediglich einen Link
auf eine dritte Seite setzt.
Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm eine solche Linksetzung als nicht
ausreichend angesehen. Vielmehr müsse der Käufer unmittelbar auf der
Seite informiert werden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005 (=
http://snipurl.com/fkxh).
Das LG Traunstein ist anderer Ansicht und sieht eine Linksetzung als
ausreichend an. Hinsichtlich des Impressums führt es aus:
"Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf
der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder
ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich
und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können.
Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein
Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur
Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig
ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik
"Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die
angeklickt werden kann.
Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der
Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese
Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte
Unübersichtlichkeit vermieden wird.
Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum
Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen,
daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der
tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres
Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.
Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die
Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine
Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die
Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden
Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar."
Und hinsichtlich der Widerrufsbelehrung:
"Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein
einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die
Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen".
Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung
genügt also ebenfalls den Anforderungen (...)."
So begrüßenswert die Entscheidung des LG Traunstein ist, so
wahrscheinlich ist es, dass sich diese Meinung in der Rechtsprechung
nicht durchsetzen wird. Die Mehrzahl der deutschen Gerichte stellt
vielmehr weitaus höhere,
(vermeintlich) verbraucherschützendere Voraussetzungen auf. Das Urteil
ist daher aus Online-Verkäufer-Sicht nur mit außerordentlicher Vorsicht
zu sehen.
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