Rund 3,4 Mio. Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland sind überschuldet. Dabei ist die Höhe der Verschuldung relativ; zwischen 2000,00 € und 28,5 Mio €, im Durchschnitt ca. 30.000,00 €. Die Gründe sind Vielfältig.
Privatleute und kleine Gewerbetreibende können den Weg der sogenannten Verbraucherinsolvenz gehen. Voraussetzung ist, dass die Anzahl der Gläubiger " übersichtlich " ist, d.h. nicht mehr als 19 Gläubiger. Ansonsten müßte der Weg des Regelinsolvenzverfahrens mit Restschuldbereifung gegangen werden.
Der Ablauf des Verfahrens ist einfach :
Phase 1. Man stellt fest, das man überschuldet ist oder nicht mehr zahlungsfähig. Viele Mandanten brauchen her eine ganze Zeit und tricksen, in dem Sie ein Loch stopfen und drei neue Löcher aufreißen. Wenn man zu der Erkenntnis gekommen ist, dass man Überschuldet bzw. nicht zahlungsfähig ist kommt Stiufe zwei :
Phase 2 Sie suchen mit Ihren Unterlagen eine sogenannte geeignete Stelle i.s. d. § 305 InsO auf. Das kann die örtliche kommunale Schuldnerberatung , die Caritas, ein Selbsthilfeverein oder einen Rechtsanwalt sein. Wenn Sie zum Anwalt gehen oder Unterlagen übersenden, freut man sich dort, wenn Sie zuvor einen Berechtigungsschein beim Amtsgericht wg. Beratungshilfe besorgt haben. Der Rechtsanwalt wird dann kostenlos für Sie tätig und muß sie beraten. Das ist seine gesetzliche Verpflichtung.
Von dort aus werden die Gläubiger angeschrieben, und es wird ein sogenannter Zahlungsplan erarbeitet. Bei Personen ohne Einkommen, kleinem Einkommen bis rund 1000 € Alleinstehende oder Sozialhilfe oder SGB II oder SGB XII Bezug, wird ein sogenannter flexibeler Null-Plan erstellt.
Phase 3 Die Gläubiger lehnen Null-Pläne grundsätzlich ab, auch Teilzahlungen sind vielfach unerwünscht, denn, wenn das gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird, können diese ihre Forderung zu 100 % von der Steuer abschreiben und machen dabei ein gutes Geschäft.
Phase 4 Nach Ablehnung des außergerichtlichen Einigungsplanes, wird der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Die enstehenden Gerichtskosten, rund 1.500,00 € werden auf Antrag in der Regel gestundet. Rund zwei Wochen nach Eingang des Antrages wird das Verfahren eröffnet und dem Schuldner ein Insolvenzverwalter beigeordnet.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Einzel-Zwangsvollstreckung unzulässig. D.h. keine Besuche von Gerichtsvollzieher mehr. Mahnschreiben von Inkasso-Büros usw. können getrost in den Papierkorb entsorgt werden.
Ab Eingang des Antrages bei Gericht läuft die 7 Jahresfrist; in dieser Zeit dürfen Sie lediglich keine neuen Schulden aufbauen, was einem sicherlich leicht fällt, da man ohnehin nicht mehr Kreditwürdig ist. Außerdem muß man jeden Wohnsitzwechsel beim Insolvenzverwalter und beim Gericht anzeigen; schließlich muß man, wenn man kann, seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen;
Dieser letzte Punkt ist aber vielfach bei über 4 Mio. Arbeitslosen lediglich ein Wunsch und nicht die Realität.
Phase 5 Bitte suchen Sie den Ihnen beigeordneten Insolvenzverwalter umgehend auf. Ihr Konto - sofern vorhanden - wurde mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens automatisch dicht gemacht. Der Insolvenzverwalter kann und wird die Sperre umgehend aufheben. Zu dem Termin beim Insolvenzverwalter nehmen Sie folgende Unterlagen mit : Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kopien der Verträge z.B. Mietvertrag, Handy-Verträge u.ä, ggf Gehaltsabrechnungen, ALG I - Bescheide, SGB II oder SGB XII Bescheide, Rentenbescheide;
Phase 6 Nach 7 Jahren wird, wenn Sie sich an die Spielregeln gehalten haben, ihnen durch das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt werden. Nunmehr sind Sie ( fast ) alle Schulden los.
Achtung : Nicht an dem Restschuldbefreiungsverfahren nehmen Schmerzensgeldforderungen und Forderungen die Ihren Ursprung in einer Straftat haben, z. B. Betrug, teil.
Phase 7 Jetzt kommt die Gerichtskasse ins Spiel. Die Verfahrenskosten in Höhe von 1.500,00 € waren ihnen gestundet worden. Die Gerichtskasse prüft jetzt über einen Zeitraum von 48Phase Monaten = 4 Jahren, ob Sie Geld von Ihnen Fordern kann. Bei SGB II / SGB XII Empfängern wird die Forderung automatisch niedergeschlagen, bei Beziehern von Arbeitseinkommen entscheidet die Höhe des Einkommens, d.h. wenn ein Betrag vorhanden ist, der gepfändet werden könnte, ist dieser an die Gerichtskasse zu zahlen.
Die Wartezeiten bei kommunalen Schuldnerberatungen für ein Erstgespräch sind teilweise sehr lang, was u.a. mit der Mittelkürzungen durch die zuständigen Ministerien zusammenhängt. So mußte die Caritas im Rhein-Main-Gebiet teilweise Mitrabeiter umsetzen. Rechtsanwälte sind hier teilweise flexibeler.
Wir führen die außergerichtlichen Verhgleichverhandlungen im regelfall in 4 Wochen durch und stellen sodann den gerichtlichen Antrag.
Für weitere Infomationen und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung :
ra.daebritz@rechtsanwaltffm.de