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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Mai 2009 *
* von
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* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline & mehr
*4* Kontakt / Premiuminhalte
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
>> Abschleppkosten - zuerst an den Fahrer wenden!
Steht fest, dass nicht der Fahrzeughalter sondern eine andere Person ein
Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und sind Name nebst Anschrift des
Dritten der Behörde bekannt, so sind die Abschleppkosten vorrangig vom
Fahrer zu verlangen. Nur dann, wenn dessen Inanspruchnahme aussichtslos
ist, darf auf den Halter zurückgegriffen werden.
VG Oldenburg/Oldenburg, 27.2.2009 - Az: 7 A 35/09
>> Unfallersatzwagen und Schadensminderungspflicht
Im zu entscheidenden Fall mietete ein Unfallgeschädigter einen
Unfallersatzwagen. Bei den Erkundigungen nach dem günstigsten Miettarif
darf sich der Betroffene aber nicht auf die Auskunft des
Mietwagenunternehmens verlassen. Vorliegend hatte das Unternehmen dem
Kunden die Schwackeliste vorgelegt, die für den fraglichen Wagen eine
erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196 Euro aufzeigte. Dieser
Umstand hätte für den Geschädigten erst recht Anlass sein müssen, sich
um den günstigsten Miettarif zu bemühen. Auf den Umstand, dass der
genutzte Tarif innerhalb der aufgezeigten Preisspanne lag, kann sich der
Geschädigte nicht berufen. Sofern der Geschädigte mit zumutbaren
Anstrengungen einen erheblich niedrigeren Tarif verlangen oder einen
anderen, günstigeren Autovermieter finden hätte finden können, ist die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur verpflichtet, diesen
günstigeren Tarif zu ersetzen.
BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 210/07
>> SUVs sind Pkws
Geländewagen stellen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung
nach europäischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich in der
Regel Personenkraftwagen dar. Die Unterscheidung zwischen Pkw und
anderen Fahrzeugen im Sinne des KraftStG erfolgt im Rahmen einer
Gesamtwürdigung, bei der Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und
sonstige Einrichtungen des Fahrzeugs insbesondere zur Beförderung von
Gütern zu berücksichtigen sind. Daher ist das zulässige Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 Tonnen, das bis zum 30.04.2005 zu einer Einstufung als
Lkw geführt hat, nunmehr unerheblich.
BFH, 1.10.2008 - Az: II R 63/07
>> Glatter Fahrbahnrandstreifen - Verkehrssicherungsverletzung?
Im zu entscheidenden Fall stürzte eine Fußgängerin beim Überqueren einer
Fahrbahn auf dem Fahrbahnrandstreifen. Da in Wohngebieten außerhalb des
Ortskerns grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, für wenigstens eine
Möglichkeit des gefahrlosen Durchkommens zu sorgen und somit keine
Streupflicht bestand, schied eine Schadensersatzpflicht der
verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde aus. Eine Streupflicht besteht
insbesondere auch für solche Abschnitte der Fahrbahn, in denen
üblicherweise Autos parken, nicht.
OLG München, 18.9.2008 - Az: 1 U 3715/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Zahlungsstop wegen Mängeln des Leasingwagens?
>> Haarwildunfall - im Zweifel zahlt die Versicherung!
>> Auch beim Fahrsicherheitstraining greift die Haftpflicht
>> Offensichtlich erfolglose Nacherfüllung - Ergebnis muss nicht in
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*2* Das Thema des Monats
>> Verhalten nach einem Autounfall
Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren Fehlern.
Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner läßt sich so mancher
Beteiligter beispielsweise zu einem Schuldanerkenntnis hinreißen. Dies
kann dazu führen, daß die Versicherung von vornherein eine Übernahme des
Schadens verweigert. Bei einem Unfall sollten die folgenden
Verhaltenshinweise beachtet werden, um eine problemlose Regulierung des
Schadens zu ermöglichen:
Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und zu räumen, um eine
Behinderung des Verkehrsflusses oder gar Folgeunfälle zu vermeiden.
Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen ein oder mehrere Beteiligte
unter Einfluß von Alkohol oder Drogen oder besteht der Verdacht auf
einen entsprechenden Einfluß oder einen vorgetäuschten Unfall, so sollte
gar nicht erst versucht werden, die notwendigen Schritte selbst
durchzuführen. Es sollte in jedem Fall sofort die Polizei hinzugezogen
werden. Handelt es sich nicht um eine Bagatelle (Schaden insgesamt unter
1500 EUR), sollte ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden. Das
polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist auch für die Schadensregulierung ein
gutes Beweismittel.
Liegt kein Personen-, sondern lediglich ein "Blechschaden" vor, so ist
die polizeiliche Aufnahme des Unfallhergangs aus Sicht des
Versicherungsunternehmens nicht erforderlich. Es genügt, einen
europäischen Unfallbericht auszufüllen oder aber ein eigenes
Unfallprotokoll anzufertigen. Der Bericht ist sodann von den Beteiligten
zu unterzeichnen. Ein solcher Bericht wird von der Versicherung
anerkannt. Selbstverständlich kann auch ein polizeiliches Protokoll
angefertigt werden.
Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und ggf. auch Fotos der
Unfallstelle enthalten. Die amtlichen Kennzeichen, Name und Anschrift
aller Beteiligten und Zeugen sollten ebenfalls aufgeführt werden. Sofern
ein Beteiligter eine Kamera oder eine Handy-Kamera zur Verfügung hat,
sollte der Unfall möglichst unter Hinzunahme eines Maßstabs festgehalten
werden. Diese Bilder können später die Rekonstruktion des Unfallhergangs
erleichtern.
Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll ist kein
Schuldanerkenntnis!
Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details, so können diese
telefonisch bei der Versicherung oder auch beim Zentralruf der
Autoversicherer in Erfahrung gebracht werden. Der Zentralruf ist rund um
die Uhr unter 0180-25026 erreichbar. Der Notruf der Autoversicherer ist
unter 0800 NOTFON D zu erreichen.
Sofort nach dem Unfall sollte sich um Zeugen für den Hergang bemüht
werden. Personen, die den Unfall möglicherweise beobachtet haben,
sollten sofort nach Ihrer Anschrift gefragt werden. Neutrale Zeugen
genießen grundsätzlich einen höheren Glaubwürdigkeitsfaktor als
Verwandte oder Ehepartner, die selbstverständlich auch Zeugen sein
können.
Etwaige Verletzungen sollten sofort ärztlich festgestellt und attestiert
werden, damit später beweisbar ist, ob die Verletzungen tatsächlich vom
Unfall herrühren.
Der Unfallschaden sollte unabhängig von der Schuldfrage so bald wie
möglich der Versicherung gemeldet werden - spätestens binnen
Wochenfrist.
>> 3,5 Milliarden Euro mehr für die Abwrackprämie
Wegen der anhaltend hohen Zahl von Anträgen für die Pkw-Abwrackprämie
wollen die Fraktionen von Union und SPD das Gesetz über die Errichtung
eines Sondervermögens ?Investitions- und Tilgungsfonds? ändern. Mit dem
Entwurf eines Änderungsgesetzes (16/12662) soll das Programm zur
Stärkung der Pkw-Nachfrage einmalig von 1,5 auf 5 Milliarden Euro
aufgestockt werden. Dadurch erhöhe sich das Fördervolumen des
Sondervermögens ?Investitions- und Tilgungsfonds? von 16,9 auf 20,4
Milliarden Euro, schreiben die Fraktionen. Das Finanzministerium soll in
diesem Zusammenhang auch zur Aufnahme höherer Kredite ermächtigt werden.
Für das Sondervermögen könnten jetzt Mittel bis zu 25,2 Milliarden Euro
aufgenommen werden. Bisher war die Summe auf 21 Milliarden Euro
begrenzt.
Ziel des Programms sei es, den Verkauf von Neu- oder Jahreswagen mit
Hilfe einer Umweltprämie von 2.500 Euro zu fördern. Damit könne der
Nachfrageeinbruch gedämpft und der Industrie geholfen werden,
Arbeitsplätze zu erhalten. Zum 7. April hätten dem zuständigen Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etwa 1,2 Millionen Anträge
vorgelegen. Damit sei das veranschlagte Fördervolumen schon mehr als
ausgeschöpft, schreiben CDU/CSU- und SPD-Fraktion.
Aus dem Gesetzentwurf geht weiter hervor, dass für alle
Reservierungsanträge bis 31. Dezember 2009 eine Frist von sechs Monaten
gilt. Die Zulassung von Neu- oder Jahreswagen, für die es die Prämie
gibt, müsse innerhalb von sechs Monaten nach Reservierung der Prämie
beim Bundesamt für Wirtschaft erfolgen. Spätestes Datum für die
Zulassung eines Neufahrzeuges ist der 30. Juni 2010.
Quelle: PM Bundestag
>> In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer
Lange wurde über die Details der neuen Kraftfahrzeugsteuer diskutiert.
Am 1. Juli tritt sie nun endgültig in Kraft.
Sie wollen wissen, wie viel Kfz-Jahressteuer Sie für einen Pkw mit
Erstzulassung zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2011 zahlen? So einfach
funktioniert’s mit dem Online-Rechner des Bundesministeriums der
Finanzen: Antriebsart, Hubraum und CO2-Wert eingeben – fertig. Sie
möchten wissen, wie sich ein anderer Antrieb, ein mehr oder weniger
großer Hubraum oder die Höhe des CO2-Wertes auf die Kfz-Steuer auswirkt?
Kombinieren Sie die verschiedenen Angaben und der Online-Rechner
errechnet Ihnen unverbindlich die Höhe der jährlichen Kfz-Steuer.
Bitte beachten: Rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend.
Zum Rechner:
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Mobilitaet__und__Reisen/Rund__ums__Auto/005__interaktiver__kfz-rechner.html?__nnn=trueQuelle: Bundesministerium der Finanzen
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Der Verkehrsunfallschaden - Was gilt für den Anspruch auf
Schmerzensgeld?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als Folge eines Verkehrsunfalls
nur bei einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht
also, wenn nur eine Sache wie etwa der PKW beschädigt worden ist. Gem. §
253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld [...]
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