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Autor Thema: Betreuungsrecht - Mai 2009  (Gelesen 308 mal)
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Immer hart an der Grenze


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« am: Mai 04, 2009, 11:05:05 »

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                              Mai 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer
gegenüber Mittellosen

Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999
geregelte Preisabstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig,als
es auch für behördlich genehmigte Preise im Sinne der EWG-Richtlinie
1977/388 gilt. Ein zu einem anerkannten Verband der freien
Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein
kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für
Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13
Teil A der Richtlinie berufen.

BFH, 17.2.2009 - Az: XI R 67/06

Quelle: PM des BFH

 >> Unterbringung ohne Gutachten zur Unterbringungsnotwendigkeit?

Liegt kein verwertbares Gutachten zur Frage der
Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung
in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur
Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der
regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung
auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich
untersucht und befragt.

LG Berlin, 9.2.2009 - Az: 83 T 42/09

 >> Vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsvorbehalt -
Normenkontrollantrag bei fehlender Entscheidungserheblichkeit unzulässig

Ein Normenkontrollantrag eines Vormundschaftsgerichts zur Überprüfung
des gesetzlich geforderten Genehmigungsvorbehalts für
unterbringungsähnliche Maßnahmen entgegen zum Ausdruck gebrachter
Ablehnung der Einschaltung eines Vormundschaftsgerichts durch den
Betroffenen ist unzulässig, wenn keine Entscheidungserheblichkeit
vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es um einen Antrag auf Genehmigung
zeitweiser Fixierung einer nicht mehr einwilligungsfähigen Patientin in
einem Pflegeheim geht, wenn dieser nicht vom Bevollmächtigten, sondern
nur von der Heimleitung unterschrieben wurde.

BVerfG, 7.1.2009 - Az: 1 BvL 2/05

 >> Heilbehandlung - Genehmigung erfordert genaue Angaben zur
empfohlenen und alternativen Medikation!

Vor der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Heilbehandlung ist
ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses muss darüber Aufschluss
geben, was für ein mit der Behandlung verbundenes konkretes Risiko eines
gesundheitlichen Schadens besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit
dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben darüber zu machen, welcher
Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist
zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel und des wahrscheinlichen
Erfolgs abzuwägen.
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu
unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise
wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt,
Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung
hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.

LG Saarbrücken, 23.3.2009 - Az: 5 T 100/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Stundenansatz des Betreuers - auf die Dauer der Betreuung kommt es
an!

 >> Anforderungen an langfristige Genehmigung der geschlossenen
Unterbringung eines Alkoholikers

 >> Betreuervergütung aus der Staatskasse auch bei hoher
Kindergeldnachzahlung?

 >> Heimunterbringung - Reallastverpflichtungen aus kombinierter
Vereinbarung von Pflege und Wohnrecht erlischt

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie werde ich Berufsbetreuer?

Berufbetreuer ist jemand, der, entweder haupt- oder nebenberuflich
Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung nicht ehrenamtlich -
dies soll nach dem Gesetz der Regelfall sein - sondern durch einen
Berufsbetreuer geführt wird, stellt dies das Vormundschaftsgericht im
Beschluss über die Anordnung der Betreuung oder später fest. Die
Feststellung hat zur Folge, das der Betreuer eine Vergütung verlangen
kann. Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach ihrem
tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand
bezahlt. Die Vergütung ist nach der Vorbildung, die der Betreuer hat und
für die Zwecke der Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. Es gibt 3
Vergütungsgruppen. In Stufe I  beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe
II 33,50 € und in Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen sind sowohl die
Mehrwertsteuer als auch Auslagen des Betreuers enthalten.
Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass wenigstens
10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20 Wochenstunden für
Betreuungsarbeit aufgewendet oder angestrebt werden.
In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen Berufen, vorwiegend
jedoch aus sozialen und juristischen Berufsgruppen. Eine eigenständige
bundesweit anerkannte Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht.
Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift einschlägig:

§ 5 Betreuungsbehördengesetz
„Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot
zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung
vorhanden ist.“

Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt,
welche Anforderungen neben den oben beschriebenen erfüllt sein müssen,
damit jemand zum Berufsbetreuer bestellt wird. Einzelne Bundesländer
bieten Fortbildungsmaßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer seine
Eingruppierung in eine höhere der drei Vergütungsstufen erreichen kann:

"§ 2 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen
Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichkommt, wenn der Vormund
besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß
einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur
zugelassen werden, wer
1. mindestens 3 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art
und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar
sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen
Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 2
gleichkommt, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser
Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu
einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens 5 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art
und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen
aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder
Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu
stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden
Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die
Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, daß eine in einem
anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt
wird."

Wer sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer interessiert, sollte sich
deshalb wegen der in seinem Bundesland geltenden Regelungen an die
Betreuungsbehörde bei der Kreis- oder Stadtverwaltung wenden.

 >> Details im Heimgesetz präzisieren

Die Initiative der Koalitionsfraktionen, die zivilrechtlichen
Vorschriften des Heimgesetzes neu zu regeln, ist grundsätzlich
begrüßenswert. Darin war sich die Mehrheit der acht Sachverständigen bei
der öffentlichen Anhörung des Familienausschusses zu einem Gesetzentwurf
von CDU/CSU und SPD (16/12409) und einem Antrag der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen (16/12309) am 22. April 2009 einig. Kritik gab es unter
anderem an einer Formulierung im Gesetzentwurf, derzufolge das Gesetz
nicht auf Verträge angewendet werde, in denen lediglich Wohnformen mit
"allgemeinen Betreuungsleistungen" vereinbart würden. Dieser Begriff
müsse genauer definiert werden, um Unsicherheiten auszuschließen,
forderten einige Sachverständige.

Ziel der Initiativen ist ein besserer Schutz von älteren oder
pflegebedürftigen Menschen beim Abschluss von Verträgen etwa für ein
Zimmer in einem Pflegeheim. Katja Augustin, Leiterin der Heimaufsicht
Brandenburg, kritisierte, dass Wohnformen mit "allgemeinen
Betreuungsleistungen" - sogenanntes Betreutes Wohnen - vom Gesetz
ausgenommen werden sollten. "Die Verbraucher sind auch hier in der Regel
auf die Betreuung angewiesen, der Gesetzentwurf ist zu pflegelastig",
sagte Augustin.
Auch Jürgen Gohde vom Kuratorium Deutsche Altershilfe bezeichnete die
Formulierung "allgemeine Betreuungsleistungen" als unscharf und schlug
vor, stattdessen den Begriff "allgemeine Dienstleistungen" zu verwenden.
Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private
Fürsorge zeigte Verständnis für das Ansinnen, das Heimvertragsrecht auf
Bundesebene zu regeln. Nach der Föderalismusreform sei die Ausgangslage
schwierig. "Das Gesetz kann aber nur ein erster Schritt zu einem
seniorenpolitischen Gesamtkonzept sein", war Fahlbusch überzeugt. Er
plädierte für einen "personenzentrierten Ansatz" der Politik und weniger
für "Regulierung von Wohnformen". Dieter Lang vom Verbraucherzentrale
Bundesverband befürwortete eine bundesweit einheitliche
Vertragsregelung. Er habe aber starke Bedenken, dass durch den
Ausschluss von Betreutem Wohnen neue Unsicherheit beim Vertragsabschluss
entstehe. Alexander Rychter vom Bundesverband Freier Immobilien- und
Wohnungsunternehmen sprach sich für "mehr Spielraum für neue Wohnformen"
aus. Er hätte sich im Gesetzentwurf mehr Freiheit etwa für
Mehrgenerationenhäuser gewünscht. Marie-Luise Schiffer-Werneburg von der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bemängelte, dass
zeitlich begrenzte Leistungen wie Pflege von Süchtigen oder Tagespflege
nicht im Gesetz eingeschlossen seien. Außerdem stünde Angehörigen von
Beziehern der Sozialen Pflegeversicherung laut Entwurf nicht das Recht
zu, nach dem Tod ihres Verwandten den Wohnraum noch zwei Wochen nutzen
zu können und nicht sofort räumen zu müssen.

Quelle: PM Bundestag

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 >> Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

Der Aufgabenkreis umfaßt grundsätzlich alle Angelegenheiten, die mit dem
ständigen oder derzeitigem Aufenthalt des Betreuten zusammenhängen. Die
Übertragung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung gestattet es dem
Betreuer also, in Absprache mit dem [...]

 >> Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung: Checkliste

Was ist zu beachten?
  
Kontakte (Gespräche und Information) mit Personen aus dem sozialem
Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) herstellen.
Ist die Wohnsituation zufriedenstellend? [...]

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