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Autor Thema: Familienrecht - Mai 2009  (Gelesen 260 mal)
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Immer hart an der Grenze


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« am: Mai 04, 2009, 11:06:08 »

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* AnwaltOnline - Familienrecht                                Mai 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland

Sofern ein Unterhaltspflichtiger einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten
im Ausland Unterhalt leistet, so ist für die steuerliche Absetzbarkeit
dieser Zahlungen der Nachweis erforderlich, dass der
Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die im
Inland angewendete Vermutung, der Unterhaltsberechtigte könne sich nicht
selbst unterhalten, gilt nicht.

FG Berlin-Brandenburg, 6.11.2008 - Az: 13 K 13009/08

 >> Verfestigte Lebensgemeinschaft bedarf weder gemeinsamer Wohnung noch
wirtschaftlicher Verflechtung!

Lebt ein geschiedener Ehepartner mit einem neuen Partner in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft, so kann der nacheheliche
Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt werden. Eine
verfestigte Beziehung erfordert nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung
oder eine wirtschaftliche Verflechtung. Es kann genügen, wenn eine
öffentlich gelebte Beziehung bereits fünf Jahre besteht, Bankvollmachten
bestehen und gegenseitig Wohnungsschlüssel überlassen wurden.

OLG Karlsruhe, 30.9.2008 - Az: 2 UF 21/08

 >> Nachlasspfleger begeht Untreue zum Nachteil des Nachlasses - kein
Vergütungsanspruch!

Hat ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch durch
eine feststehende Untreuehandlung verwirkt, so kann er keine Vergütung
mehr für seine Tätigkeiten fordern, die nach Umfang oder Schwierigkeit
der bewältigten Geschäfte eine Vergütung rechtfertigen würden.

LG Coburg, 5.3.2009 - Az: 41 T 6/09

 >> Aufsichtspflicht im Kaufhaus

Eltern müssen Kleinkinder im Kaufhaus lückenlos beaufsichtigen
andernfalls haften die Eltern, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem
das Kind sich das am kleinen Finger verletzt. Der Kaufhausbetreiber muss
nicht erwarten, dass Eltern ihre Kinder eventuell nicht lückenlos
beaufsichtigen und entsprechend über die normale
Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Vorkehrungen treffen.

AG München, 8.12.2008 - Az: 233 C 11364/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Notizzetteltestament - formwirksam oder nicht?

 >> Eigenmächtiger Auszug - weiterhin Kindesunterhalt?

 >> Angebot der Kinderbetreuung zur Minderung des Unterhalts?

 >> Erkrankung des Unterhaltsberechtigten - trotzdem befristeter
Ehegattenunterhalt?

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*2* Das Thema des Monats

 >> Zugewinngemeinschaft - der gesetzliche Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer
Ehe und tritt automatisch mit Eheschließung in Kraft, sofern nicht durch
einen Ehevertrag ein anderes vorgesehen ist (§§ 1363 ff. BGB). Daher
wird die Zugewinngemeinschaft auch gesetzlicher Güterstand genannt.
Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtlichen
Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt.

Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies
betrifft sowohl das Vermögen vor Eheschließung als auch das Vermögen,
das während der Ehe erworben wurde. Das Vermögen der Ehegatten bleibt
also getrennt und wird vom jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet (§ 1364
BGB). Für Schulden des anderen haftet der Ehegatte nicht. Es gibt indes
auch Grenzen: Über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) und das Vermögen
als ganzes - ab ca. 85% des Gesamtvermögens - (§ 1365 BGB) kann nicht
allein verfügt werden, es ist die Einwilligung des Ehegatten
erforderlich.
Erwerben die Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft
Vermögensgegenstände, so werden auch diese nicht automatisch
gemeinschaftliches Vermögen. Vielmehr vermehrt der Erwerber sein eigenes
Vermögen. Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen
(z.B. Haushaltsgegenstände) erwerben die Ehegatten jeweils Miteigentum
am Gegenstand.

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. Scheidung), findet ein
Vermögensausgleich statt. Hierbei wird das Anfangsvermögen und das
Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens
bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der
Zugewinngemeinschaft abgezogen. Erbschaften und Schenkungen Dritter
werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie bleiben i.a.
unberücksichtigt (§ 1374 Abs. 2 BGB); Schmerzengeld oder ein Lottogewinn
werden indes berücksichtigt.
Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes
Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert. Dessen Richtigkeit wird
von Gesetzes wegen vermutet (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es an einem
solchen Verzeichnis, so wird vermutet, daß das Endvermögen eines
Ehegatten dessen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 4 BGB). Bei Ermittlung des
Anfangsvermögens können Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens
abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1 BGB).
Sofern der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, so steht
der hälftige Überschuß dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Nicht
unter den Zugewinnausgleich fallen Rentenanwartschaften aller Art,
welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben; diese sind im
Versorgungsausgleich auszugleichen.
Der Vermögensausgleich führt nicht dazu, das der ausgleichsberechtigte
Ehegatte Eigentum an Dingen oder Forderungen erwirbt, er erhält vielmehr
einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld (§ 1378 BGB).
Für Verbindlichkeiten haftet jeder Partner selbst.

Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden
Ehegatten um ein Viertel, so daß auch hier der Zugewinnausgleich
verwirklicht wird (§ 1371 BGB).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn eine Ehe im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt wurde und dieser endet (z.B.
durch Scheidung). Der gesetzliche Güterstand tritt mit der Eheschließung
automatisch ein; er kann durch Ehevertrag zugunsten des Güterstandes der
Gütertrennung oder der [...]

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« am: Mai 04, 2009, 11:06:08 »

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