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Autor Thema: Reiserecht - Juni 2009  (Gelesen 213 mal)
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Immer hart an der Grenze


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« am: Juni 02, 2009, 08:28:24 »

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  Juni 2009 *
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* ISSN: 1511-8975                                                      *
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*1* Interessante Urteile

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Verhaltensbedingte Kündigung - Reiserücktrittversicherung zahlt
nicht

Es liegt keine für den Reisenden unerwartete Kündigung im Rahmen der
Reiserücktrittskostenversicherung vor, wenn nach vorherigen Abmahnungen
das Arbeitsverhältnis wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung
verhaltensbedingt gekündigt wird. Die Reiserücktrittsversicherung muss
Stornokosten daher nicht übernehmen, die entstehen, wenn der Reise
aufgrund der Kündigung die Reise storniert.

AG München, 9.5.2007 - Az: 231 C 1947/07

 >> Skiunfall durch Erschrecken - Unfallversicherung zahlt nicht!

Stürzt ein Versicherungsnehmer beim Skifahren unmittelbar nachdem er
sich erschreckt hat infolge einer ungeschickten Eigenbewegung, so liegt
mangels eines äußeren Einflusses kein Versicherungsfall vor. Die
Unfallversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn
tatsächlich ein Unfall vorliegt.

OLG Celle, 15.1.2009 - Az: 8 U 131/08

 >> Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen
"Nichtbeförderung" bei verpasstem Anschlussflug

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Fluggast keine
pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung
für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
(im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht
erreicht.

In einem der beiden gleich gelagerten entschiedenen Fälle hatten der
Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für den 27. September
2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá
gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45
Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die
Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in
Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in
Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums
über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als
die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den
bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht
mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá
weiterfliegen.

Die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nichtbeförderung" im Sinne
der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht
erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von
derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich
verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in
der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine
Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro
beansprucht.

Amts- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Der
Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:

- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den
betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine
solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.

- Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme
verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung
("Check-in") eingefunden haben.

- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding")
gegen seinen Willen verweigert worden

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der
Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und
infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den
Anschlussflug verpasst. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses
bedurfte es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften nicht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden
der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der
Verordnung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast
ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zusteht, war nicht Gegenstand
des Rechtsstreits.

BGH, 30.4.2009 - Az: Xa ZR 78/08

Quelle: PM des BGH

 >> In der Sonne eingeschlafen - Unfallversicherung zahlt nicht

Im zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin von ihrer privaten
Unfallversicherung den Ersatz von Behandlungskosten für einen Unfall.
Diese waren entstanden, weil sie im Urlaub unter dem Sonnenschirm
eingeschlafen war und nachdem der Schatten gewandert war schließlich
längere Zeit in der Sonne lag. In der Folge kam es zu einem sonnen- und
hitzebedingten Kreislaufkollaps, bei dem die Klägerin mit dem Hinterkopf
auf die Betonkante eines Blumenbeets aufschlug.
Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) unterliegen
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen jedoch nicht dem
Versicherungsschutz. Da ein solcher Fall durch die kurzzeitige
Bewusstlosigkeit vorlag, war kein Versicherungsschutz zu gewähren. Ein
anderes gilt nur dann, wenn durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis
die Bewegungsfreiheit der Klägerin beeinträchtigt und dadurch den
Einwirkungen von Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt gewesen wäre. Ein
(behauptetes) Einschlafen kann aber bereits deshalb kein solches
Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender Vorgang ist.

BGH, 24.9.2008 - Az: IV ZR 219/07

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*2* Das Thema des Monats

 >> All inclusive

Unter dem Begriff "All inclusive", in Reisekatalogen oft mit AI
abgekürzt, versteht man i.a. eine Reise, bei der sämtliche Mahlzeiten
sowie ortsübliche Getränke (alkoholische und nichtalkoholische) und oft
auch Sportmöglichkeiten im Reisepreis enthalten sind. Es ist durchaus
möglich, daß importierte Getränke oder à la carte Gerichte gesondert zu
bezahlen sind. Da es keinen allgemein festgelegten Leistungsumfang für
einen "All inclusive" Urlaub gibt, kann das individuelle Angebot sich
von Anbieter zu Anbieter unterscheiden - mal erhält man mehr Leistungen
(Kaffee und Kuchen, Miternachtsbuffet, Snacks), mal weniger. Der genaue
Leistungsumfang wird in den Reiseunterlagen genannt - was in diesen
nicht aufgeführt wird, gehört auch nicht zum Leistungsumfang.
Es ist zulässig, den Ausschank von Getränken zeitlich zu beschränken.
Gleiches gilt auch für die Mahlzeiten oder Sportmöglichkeiten.
Erwartet werden kann vom Reisenden indes, daß bezahlte Leistungen auch
reibungslos zur Verfügung stehen. Ist der Getränkeservice z.B. nur durch
Trinkgeld zu motivieren, liegt ein Reisemangel vor, der zu einer
Minderung des Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt (AG Köln - Az: 122 C
171/00).

 >> Worauf muss ich beim „Kleingedruckten“ achten?

Unter den häufig als „Kleingedrucktes“ bezeichneten Texten versteht man
die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) eines Vertragspartners,
hier des Reiseveranstalters. Sie sollen nach dessen Willen allen mit ihm
geschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da solche AGB meist die
Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen ihres Verwenders stärker
zu berücksichtigen als die des anderen Vertragspartners, enthält das
Bürgerliche Gesetzbuch spezielle Regelungen zu Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner des Verwenders,
insbesondere den Verbraucher, schützen sollen.

Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche AGB. Sie werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss
klar und unmissverständlich auf sie hinweist (im allgemeinen im
Reiseprospekt), der Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis
nehmen kann und mit der Verwendung einverstanden ist. Sind die AGB des
Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen Prospekt enthalten,
muss er sie dem Reisenden auf andere Weise zur Verfügung stellen.

Die AGB dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten - solche Klauseln
sind unwirksam. Eine überraschende Klausel läge etwa vor, wenn sich der
Veranstalter von jeder Haftung aus Verletzung von Informationspflichten
freizeichnen wollte.

Der Reisende ist im übrigen in vielen Fällen vor missbräuchlicher
Verwendung von AGB dadurch geschützt, dass von den
verbraucherfreundlichen Vorschriften des Reiserechts in den §§ 651a bis
651k nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf (§ 651l
BGB). Dennoch ist es ratsam, vor einer Buchung die AGB zumindest dann
nachzulesen, wenn von vornherein Unklarheiten über Einzelheiten des
Vertragsinhalts bestehen. Dabei muss, wenn erforderlich, eine Klärung
mit dem Reiseveranstalter erreicht werden.
Eine Auskunft des Reisebüros reicht dann nicht aus, wenn dieses wie in
der Mehrzahl der Fälle nur Vermittler und nicht selbst Veranstalter ist.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 25.05.2009

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 25.05.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 19.05.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 12.05.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 04.05.2009

Afghanistan: Reisewarnung 28.04.2009

Haiti: Reisewarnung 21.04.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 25.03.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.03.2009

Irak: Reisewarnung 17.03.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 23.02.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 13.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche

Wird eine Reise zum Fiasko, weil etwa der Hinflug verspätet, das Gepäck
nicht angekommen, das Hotel schlecht und die zugesagte Ruhe infolge
naher Baustelle nicht zu finden ist, so betrifft das meist nicht nur
einen Reisenden allein. Vielmehr [...]

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« am: Juni 02, 2009, 08:28:24 »

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