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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2009 *
* von
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* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Strafrechtliche Unterbringung - keine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung der Zwangsmedikation
Eine zwangsweise Medikation kann nicht auf der Grundlage der
zivilrechtlichen Betreuungsvorschriften genehmigt werden, wenn der
Betroffene sich bereits aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung in
Unterbringung befindet. In diesem Fall kommt eine von den jeweiligen
Unterbringungsvoraussetzungen losgelöste Übertragung allein der
Zwangsbefugnisse auf andere Unterbringungssachverhalte nicht in Betracht
- zumindest dann nicht, wenn aufgrund der bereits erfolgten
Unterbringung kein Anlass zu der Befürchtung besteht, dass sich der
Betroffene der Medikamenteneinnahme räumlich entziehen werde.
OLG München, 7.4.2009 - Az: 33 Wx 37/09
>> Widerruf der Vorsorgevollmacht und Beschwerde gegen die
Betreuerbestellung
Nach Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten
Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der
Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die
Betreuerbestellung nicht mehr möglich. Daher wird ab dem Zugang der
Widerrufserklärung eine im eigenen Namen des früheren Vollmachtnehmers
eingelegte Beschwerde unzulässig.
OLG Frankfurt/Main, 27.1.2008 - Az: 20 W 504/08
>> Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts - Aufwendungsersatz für
anwaltlichen Berufsbetreuer
Bei einem notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks und
entsprechender gesetzlicher Vertretung eines Betreuten durch einen
Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer besteht nur dann ein Anspruch
auf RVG-Vergütung als Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische
Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher
Vergütungsstufe, der kein Volljurist ist, anwaltlichen Rat eingeholt
hätte. Fehlt es an Zweifeln hinsichtlich der Unparteilichkeit des
Notars, so sind weder die Tatsache, dass der Notar von dem Käufer
ausgewählt wurde, noch der Umstand, dass die in der Immobilie
vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten überwiegend vermietet sind, als
Indiz dafür zu werten, dass anwaltlicher Rat auch von einem
Berufsbetreuer, der kein Volljurist ist, eingeholt worden wäre.
OLG München, 22.4.2009 - Az: 33 Wx 85/09
>> Wohngemeinschaft ohne Träger - Betreuerentlassung wegen
Interessenkollision?
Fehlt es an einem Träger bei einer Wohngemeinschaft für Demenzkranke, so
ist diese keine sonstige Einrichtung, da keine organisierte Wohnform
unter einer gesamtverantwortlichen Leitung vorliegt. In diesem Fall kann
der Betreuer nicht wegen Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu
einer Einrichtung als Betreuer entlassen werden.
LG Neuruppin, 14.11.2008 - Az: 5 T 138/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Erzwungene Rechenschaftslegung bei Verzicht durch den Betreuten oder
seinen Rechtsnachfolger?
>> Ausschluss der freien Willensbestimmung - Betreuerbestellung
rechtmäßig!
>> Lebenserhaltende Maßnahmen - im Zweifel für das Leben
>> Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Betreuerbestellung kann nach
deren Erledigung in der Hauptsache festgestellt werden
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*2* Das Thema des Monats
>> Reform des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen
Zum 1.9.2009 treten grundlegende Änderungen beim gerichtlichen Verfahren
in Familiensachen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Verfahren in
Familiensachen in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
zusammengefaßt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht:
Betreuung, Unterbringung, Nachlasssachen und Registersachen bleiben im
bisherigen Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.
Das FGG wird grundlegend erneuert und durch Neustrukturierung der
Verfahrensordnung der bisherigen Zersplitterung entgegengewirkt.
Rechtsbeschwerden können auch ohne Zulassung durch das Gericht in
besonders grundrechtsrelevanten Fällen an den BGH gehen, der auf diesem
Wege größeren Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält.
>> Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß § 1906 BGB
beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu beantragen. Eine
Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen und
darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden. Sie ist
nur dann zulässig,
1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen und
die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung oder einer
Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den
Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein.
2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant sondern nur im
Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen sind
hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung einer
Freiheitsentziehung ist in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung
beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische
Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig sein.
Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine
freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung i.a. für ein
Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für zwei
Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung nicht mehr
vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf des
bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme ist dem
Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.
Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der
Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen.
Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer
verbotenen Freiheitsberaubung vor.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Aufgabenkreis Gesundheitssorge
Wesentlich ist zunächst, dass der Betreute, solange er
einwilligungsfähig ist, Entscheidungen, die seine Gesundheit betreffen
also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen, Eingriffen
und Untersuchungen, [...]
>> Aufgabenkreis Gesundheitssorge: Checkliste
Was ist zu beachten?
Maßnahmen im Gesundheitsbereich können auch andere Aufgabenkreise wie
die Vermögenssorge (z.B. Bezahlen von Krankenhausrechnungen) bzw.
Aufenthaltsbestimmungsrecht (Unterbringung wegen einer psychischen
Erkrankung) betreffen. Diese müssen dann dem Betreuer gleichfalls
übertragen sein. [...]
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