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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2009 *
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* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütung bei mittellosen Betreuten
Zur Bestimmung der Vergütungshöhe für einen Betreuer ist auch bei einem
mittellosen Betreuten auf dessen jeweiligen Vermögens- und
Einkommensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums abzustellen.
Die Vermögenssituation ist ein vergütungsrelevanter Umstand, wobei es
unerheblich ist, dass bei einem mittellosen Betreuten die Staatskasse
Vergütungsschuldner ist.
OLG Hamm, 2.12.2008 - Az: 15 W 364/07
>> Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!
Bei Kenntnissen aus dem Bereich der Landtechnik, die im Rahmen eines
abgeschlossenen Studiums erworben wurden, ist keine allgemeine
Nutzbarkeit für die Führung von Betreuungen anzunehmen. Eine Nutzbarkeit
setzt voraus, dass die besonderen Kenntnisse ihrer Art nach
betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum
Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen. Daher sind die
Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Höchstsatz bei einem
abgeschlossenen Studium der Landtechnik nicht erfüllt.
LG Stendal, 20.8.2008 - Az: 25 T 134/08
>> Bei besonderen Pflegemaßnahmen mit speziellem Personal gilt eine
gesteigerte Obhutpflicht
Im allgemeinen ist die Obhutpflicht eines Pflegeheimbetreibers auf
Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und
personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. Verletzt sich aber eine
Heimbewohnerin in einer konkreten Gefahrensituation, deren Beherrschung
einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war, so ist die
Obhutpflicht des Heimbetreibers gegenüber der Versicherten gesteigert.
Somit obliegt dem Pflichtigen im Schadensfall der Entlastungsbeweis.
OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - Az: I-24 U 165/07
>> Dauerbeaufsichtigung beim Rauchen im Heim?
Kommt es zu einem Brandunfall infolge des Anzündens einer Zigarette,
wobei der betroffene Heimbewohner zwar zu Krampfanfällen neigt, jedoch
medikamentös gut eingestellt ist und seine Tagesverrichtungen alle -
auch feinmotorisch - selbstständig und sicher ausführen kann, so genügt
dies für den notwendigen Entlastungsbeweis des Pflegeheimbetreibers mit
Hinblick auf seine Obhutpflicht. Es ist in diesem Fall nicht
erforderlich, dass beim Rauchen eine ununterbrochene Aufsicht erfolgt,
insbesondere dann nicht, wenn zur Selbstständigkeit des Heimbewohners
auch die Handhabung des Feuerzeugs gehört.
OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - Az: I-24 U 45/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Pauschalierung der Betreuervergütung ist nicht verfassungswidrig
>> Erlöschen einer von mehreren Vollmachten - Urkunde muss nicht
herausgegeben werden!
>> Kein Schadensersatz bei schicksalhafter Krankheitsentwicklung
>> Bestimmung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs
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*2* Das Thema des Monats
>> Betreuungsplan
Der Berufsbetreuer muß gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf Anforderung des
Vormundschaftsgerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
erstellen. Bei der Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich
sein. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich bereits bei Beginn der
Betreuung seitens des Betreuers mit den vorläufigen Zielen
auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht ein Betreuungsplan auch
einen Ist-/Soll-Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies
bedeutet gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich zur Erstellung
eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich sein, daß
offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren
Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden
können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.
Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden
Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des LAG
Betreuungsangelegenheiten Sachsen):
1. Akut-Planung
- Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes des Betroffenen
- Erledigung von dringenden Antragsstellungen
- Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen
- Eruierung der nächsten notwendigen Behörden
2. Längerfristige Planung
Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche des Betreuten zu
berücksichtigen.
- Betreuungsplanung
- Zielstellungen und Lösungswege, Zeitvorgaben
- Fortschreibung des Betreuungsplans
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen Zeugnis sowie
des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens der örtlichen
Betreuungsbehörde vom Vormundschaftsgericht können die persönlichen
Daten erhoben, die nächsten Aufhaben festgelegt, eine Vermögensübersicht
erstellt sowie eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung der
notwendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten
Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt werden kann -
für die Erstellung der Vermögensübersicht steht mehr Zeit zur Verfügung.
Ein entsprechendes Muster steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Der
Betreuungsplan kann dann dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden,
welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maßnahmen ergreifen
kann, die die ordnungsgemäße Führung der Betreuung sichern.
>> Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß § 1906 BGB
beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu beantragen. Eine
Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen und
darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden. Sie ist
nur dann zulässig,
1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen und
die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung oder einer
Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den
Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein.
2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant sondern nur im
Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen sind
hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung einer
Freiheitsentziehung ist in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung
beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische
Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig sein.
Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine
freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung i.a. für ein
Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für zwei
Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung nicht mehr
vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf des
bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme ist dem
Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.
Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der
Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen.
Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer
verbotenen Freiheitsberaubung vor.
>> Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss stärken
Senioren sollen beim Abschluss von Verträgen für Altersheime und
ähnliche Einrichtungen in Zukunft besser geschützt sein. Das will die
Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (16/12882) zur Neuregelung der
zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der
Föderalismusreform erreichen. Der Gesetzentwurf ersetzt den
gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409).
Pflegebedürftige oder behinderte Erwachsene hätten beim Abschluss von
Verträgen, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von
Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind, einen besonderen
Schutzbedarf, heißt es zur Begründung. Sie seien von den Anbietern
besonders abhängig, auch weil es sich meist um "langfristige
Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt" handele.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, eventuelle
Überschneidungen zwischen Länder- und Bundesgesetzen zu prüfen. Außerdem
solle die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Verbraucher
verbessern, ihr Recht gegenüber den Unternehmern durchzusetzen. Bisher
wenden sich die Betroffenen mit Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde.
Dem Gesetzentwurf zufolge müssten die Senioren und Behinderten künftig
vor einem Zivilgericht klagen. Der Bundesrat bemängelt, dass diese
Regelung vermutlich viele Betroffene überfordern würde.
Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Gegenäußerung das Ansinnen des
Bundesrates, das Klagerecht der Verbraucher zu stärken. Sie befürwortet
die Aufnahme des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes in den Katalog der
Verbraucherschutzgesetze. Aus ihrer Sicht bedarf es jedoch keiner
weiteren Klarstellung des Verhältnisses der den Wohnraum betreffenden
Vorschriften nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zu den
Vorschriften des Wohnbindungsrechtes. Die Vorschriften des
Wohnbindungsrechtes würden nicht ausgehebelt.
Quelle: PM Bundestag
>> Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des
Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und
Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die
Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung
eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt
der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner
medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit
Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die
bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf
verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase
schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach
jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu
verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen
Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare
Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe
bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst
äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des
Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht
keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie
gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des
Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art
oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche
Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass
die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob
und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass
bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das
Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus
festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn
sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer
und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des
Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie
müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der
aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen
des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht
die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter
Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die
Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird
im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet.
Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert
die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter
Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt
werden.
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange
diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz
einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne
die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung
auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag
beschlossene Regelung greift viele Ideen des Bundesministeriums der
Justiz auf.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft
treten.
Quelle: PM des Bundesministeriums der Justiz
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>> Aufgabenkreis Personensorge
Der Aufgabenkreis der Personensorge bildet das Gegenstück zur
Vermögenssorge. Vorsorgevollmachten beziehen sich in der Regel auf beide
Aufgabengebiete. Obwohl mit der Personensorge das persönliche Wohl des
Betreuten sichergestellt werden soll, [...]
>> Aufgabenkreis Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Da es sich bei Post- und Fernmeldeangelegenheiten ein vom Grundgesetz
ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich als
gesonderter Aufgabenkreis übertragen werden (§ 1896 Abs. 4 BGB). [...]
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