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Autor Thema: Familienrecht - Juli 2009  (Gelesen 307 mal)
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Immer hart an der Grenze


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« am: Juli 01, 2009, 08:21:17 »

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* AnwaltOnline - Familienrecht                               Juli 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

    >> Mit 7 ½ Jahren ist das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht
gestattet!

Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen
das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich
über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

BGH, 24.3.2009 - Az: VI ZR 199/08

    >> Eindeutige Geschlechtszuordnung beim Vornamen - nicht immer
verpflichtend!

Es ist nicht erforderlich, dass ein Inder hinduistischen Glaubens, der
sein Kind Kiran nennen möchte, diesem einen weiteren Vornamen geben
muss, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt. Es gibt
keine Anforderung des Gesetzgebers oder des Personenstandsrechts, nach
der der Vorname des Kindes über das Geschlecht des Kindes informieren
muss. Eine entsprechende Anforderung ist lediglich in einer
Dienstanweisung für Standesbeamte geregelt und somit in einer
Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.

BVerfG, 5.12.2008 - Az: 1 BvR 576/07

    >> Haftungsmilderung für Ehegatten bei Wasserskiunfall?

Auf einen Wasserskiunfall ist die Vorschrift über den Umfang der
Sorgfaltspflicht zwischen Ehegatten (§ 1359 BGB), die eine
Haftungsmilderung enthält, nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Fall,
es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der
ehelichen Lebensgestaltung handelt.

BGH, 24.3.2009 - Az: VI ZR 79/08

    >> Gehalt vom Ein-Euro-Job ist pfändbar!

Im Falle eines bevorrechtigten Unterhaltanspruchs ist das Einkommen ohne
Beschränkungen pfändbar - nur die Regelleistung und Kosten für
Unterkunft sind zu belassen. Daher kann auch die Entschädigung für
Mehraufwendungen bei einem Ein-Euro-Job gepfändet werden. Bei diesem
Euro handelt es sich weder um unpfändbare Bezüge noch um
Entschädigungen, die per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien
Betrages führen.

LG Bautzen, 8.5.2009 - Az: 3 T 24/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

    >> Erbenermittler - Kein erfolgsunabhängiger Honoraranspruch, wenn das
Honorar aus zufallendem Vermögensanteil gezahlt werden soll

    >> Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres des gemeinsamen Kindes

    >> Pflichtteilsergänzungsanspruch und Lebensversicherung zugunsten
eines Dritten

    >> Vollschichttätigkeit bei acht Jahre alten Kind?

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*2* Das Thema des Monats

    >> Scheidung und Auslandsbezug

Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger geschlossen, so wird
nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine eventuelle Scheidung etwas
komplizierter. Im allgemeinen wird im Rahmen des internationalen
Privatrechts geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die
Beteiligten unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung
ist selbstverständlich, daß die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist
im Zweifel zu klären.

Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der
internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage ob die Ehe
überhaupt vor einem deutschen Gericht geschieden werden kann. Ist dies
zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches oder
deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale
Zuständigkeit seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003
(Brüssel IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist
das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der
gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder des Antragsgegners liegt.
Für die Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" sind dabei bestimmte
Mindestfristen maßgebend. Wenn beide Ehegatten die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und ihr Aufenthaltsort im EU - Ausland
liegt, ist auch das Familiengericht Berlin-Schöneberg international
zuständig.
Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO.
Inländische Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein
Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat
keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein
deutsches Familiengericht zuständig, sofern beide Ehegatten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen
Gerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht, wenn ein
Ehegatte in Deutschalnd lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in
den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.

Für die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts gilt nach Art. 17 EGBGB
in den meisten Fällen folgendes: Besitzen beide Ehegatten die
Staatsangehörigkeit desselben Staates, ist dessen Scheidungsrecht
anwendbar; bei einem Paar mit unterschiedlicher Nationalität ist das
Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt liegt
oder während der Ehe zuletzt lag, anzuwenden, falls einer der Ehegatten
noch dort lebt.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so ist deutsches Recht anzuwenden,
wenn die Scheidung sonst nicht möglich wäre. Wird ein Scheidungsantrag
bei einem deutschen Gericht gestellt und stellt sich sodann heraus, daß
dieses nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Eine Verweisung oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist in
diesem Fall nicht möglich.

Zu Schwierigkeiten kommt es häufig dann, wenn der Partner bereits im
Ausland die Scheidung beantragt hat. Das zuerst angerufene Gericht ist
grundsätzlich vorrangig zuständig, wobei der maßgebliche Zeitpunkt die
Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ist (Art. 11 Abs. 4 der
VO 1347/2000, gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark).

Bei Vorlage eines ausländischen Urteils ist zu klären, ob dieses
anerkannt werden kann. Umgekehrt ist jedoch auch zu klären, ob ein
deutsches Urteil im Ausland vollstreckt werden kann. Entscheidungen, die
einem EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark ab dem 1.3.2001 ergangen sind,
werden in andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis (z.B. durch
Anerkennungsverfahren) anerkannt, sofern keine schweren Verfahrensfehler
vorliegen. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann
dies durch ein Anerkennungsverfahren überprüft werden. In anderen Fällen
muß in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt werden.
Für die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-Ausland kommt es
auf die Entscheidung der dortigen Behörden bzw. Gerichte an. Bi- und
multilaterale Abkommen erleichtern diesen Prozeß in vielen Fällen.
Kenntnisse über die jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil
sind daher sehr wichtig.

Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei Beteiligung eines
nichtdeutschen Staatsbürgers nicht zwingend. Es ist bei der Durchführung
das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe
nach ausländischem Recht geschlossen so gilt dies daher auch für den
Versorgungsausgleich.
Bei einer Auslandsscheidung muß ein Versorgungsausgleichsverfahren von
einem Ehegatten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. In
Deutschland wird der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen
durchgeführt, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische
Staat selbst einen Versorgungsausgleich kennt. Sofern der
Versorgungsausgleich nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden
kann, kann die Durchführung nach deutschem Recht beantragt werden.

Da eine Scheidung mit Auslandsbezug schnell sehr kompliziert wird,
sollte man in einem solchen Fall keinesfalls auf eine kompetente
Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusammen mit
der Scheidung über Folgesachen, z.B. elterliche Sorge, Unterhalt oder
güterrechtliche Fragen entschieden werden soll. Hier können sich
komplizierteste Rechtsprobleme ergeben.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

    >> Erbenermittlung

Die Suche nach und die Dokumentation von Verwandten eines Erblassers,
die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage
kommen, wird mit Erbenermittlung bezeichnet. Die Ermittlungspflicht
obliegt dem Nachlassgericht bzw. dem vom Nachlassgericht eingesetzten
Nachlasspfleger, sofern ein solcher bereits bestellt wurde (§ 1960 BGB).
In Baden-Württemberg und Bayern ist [...]

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« am: Juli 01, 2009, 08:21:17 »

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